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Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (Deutschland: § 1 Absatz 1 KStG iVm § 10 und § 11 AO). Der beschränkten Körperschaftsteuer unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften (Deutschland: § 2 Absatz 1 KStG). Körperschaftsteuerpflichtig sind juristische Personen, z. B. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aber auch Versicherungsvereine, ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. In Deutschland ist die Körperschaftsteuer im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt, in Österreich gleichfalls. Der Begriff Körperschaftsteuer wird in Deutschland mit KSt abgekürzt, in Österreich mit KöSt. In Deutschland handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer.
AllgemeinesDie Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung führen. Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht bei inländischen Steuersachverhalten. (Kapitalgesellschaft und Anteilseigner haben ihren Sitz beide in Deutschland). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft z. B. mit Sitz in Frankreich, Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland) kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen.
Körperschaftsteuer in DeutschlandBemessungsgrundlage und SteuersatzDie Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn. Dieser wird nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Steuersatz beträgt derzeit (2008) 15 % (früher 25 % bzw. 40 %), die Gesamtbelastung einschließlich 5,5 % Solidaritätszuschlag also 15,825 %. Der Gewinn ist in folgenden Fällen zu berichtigen:
Relevant ist bei diesen Punkten, ob die Aufwendungen auch als Aufwand verbucht worden sind.
Die Steuerreform 2000Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 das seit 1977 gültige Anrechnungsverfahren abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Der Steuersatz wurde 2003 aufgrund des Flutopfersolidaritätsgesetzes einmalig auf 26,5 % angehoben. Ab 2004 galt wieder der Satz von 25 %. Unternehmensteuerreform 2008Die Unternehmensteuerreform 2008 bringt mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %, mit der Einführung einer Zinsschranke von 30 % bei einer Freigrenze von 1 Mio. € (bei gleichzeitigem Wegfall der bisherigen Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a KStG) sowie der Einführung der Abgeltungsteuer und des Teileinkünfteverfahrens erhebliche Veränderungen für die Besteuerung von Körperschaften und deren Anteilseignern. Die Neuregelungen gelten ab 2008 bzw. 2009. Jahressteuergesetz 2008Mit dem Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren war eine steuerliche Freistellung von Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften systemimmanent. Erst bei Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner erfolgt eine Besteuerung der Dividenden (§ 8b KStG). Kehrseite der Medaille ist, dass auch Gewinnminderungen aus der Abschreibung einer Beteiligung auf Ebene einer Mutter-Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 werden auch Gewinnminderungen, die sich aus dem Verlust eines Gesellschafterdarlehens oder aus der Inanspruchnahme einer Sicherheit, die für ein Darlehen hingegeben wurde, bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr berücksichtigt. Bisher galt dies nur bei eigenkapitalersetzenden Darlehen. Das Gesetz wurde am 9. November 2007 vom Bundestag verabschiedet. Beziehungen zu anderen SteuernEinkommensteuerWas als Gewinn einer Kapitalgesellschaft gilt und wie dieser Gewinn zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Gewinnermittlung und den speziellen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes hierzu. Schüttet eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Gewinn (teilweise) an einkommensteuerpflichtige Gesellschafter aus, muss hierauf Einkommensteuer entrichtet werden. Dies betrifft beispielsweise Privatpersonen, die Aktionär einer Aktiengesellschaft sind und eine Dividende erhalten. Da der ausgeschüttete Gewinn aber bereits mit der Körperschaftsteuer vorbelastet ist, gilt das Halbeinkünfteverfahren (ab 2009 Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren). GewerbesteuerKapitalgesellschaften müssen auch Gewerbesteuer zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet. Die Gewerbesteuer selbst ist im Gegensatz zur Körperschaftsteuer für vor dem 31. Dezember 2007 endende Erhebungszeiträume als Betriebsausgabe abziehbar. Nach diesem Zeitpunkt wird die Gewerbesteuer generell, also sowohl bei der Gewerbesteuer selbst als auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen (§ 4 Abs. 5b EStG-Neu). SolidaritätszuschlagAuf die festgesetzte KSt wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Körperschaftsteuer in anderen LändernHinweis: Wenn Steuersätze miteinander verglichen werden, ist darauf zu achten, dass weitere zu zahlende Steuern wie in Deutschland die Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag in dieser Liste nicht enthalten sind. Zudem neigen Länder mit einem geringeren Steuersatz zu einer breiteren Besteuerungsbasis. Systeme mit TarifermäßigungIn diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.
Systeme ohne TarifermäßigungDie Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.
VollanrechnungssystemeEine Doppelbelastung (inländisch) oder eine Doppelbesteuerung (grenzüberschreitend) wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen.
TeilanrechnungssystemeNur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet. In Frankreich beträgt der KSt-Satz 33,3 %, in Japan 30 % in Kanada (Provinz Ontario) 22,12 %, in Spanien 25 % und in Großbritannien 30 %. Steuerbefreiungssysteme/DividendenfreistellungsverfahrenAuf eine Besteuerung beim Anteilseigner wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbelastung (inländisch) nicht besteht. Estland erhebt bei einbehaltenen Gewinnen (Thesaurierung) keine Steuer (Satz: 0 %), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 23 % Steuer zahlen. Griechenland hat einen Steuersatz von 35 %, Lettland von 15 %. Einzelnachweise
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